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Neuregelung der Umsatzsteuer fordert Kommunen und Kirchen

Die Auswirkungen einer neuen Regel betreffen die Kommunen und Kirchen in ihrem wirtschaftlichen Handeln: Was früher umsatzsteuerfrei war, kann in Zukunft umsatzsteuerpflichtig sein. Die Rede ist von der Neuregelung des §2b UStG.

Mit den Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 wurde neben der Neuregelung in §2b UStG durch die Streichung von §2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und / oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.

Die Neuregelung ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte mit dem ebenfalls neu eingefügten §27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zur Beibehaltung der Regelungen des §2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zu optieren. Die Erklärung war einmalig für sämtliche vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen abzugeben. Die jPdöR kann damit im Übergangszeitraum die für sie im konkreten Fall günstigere Rechtslage zur Anwendung bestimmen. Ab dem 1.1.2021 gelten die neuen Vorschriften des UStG ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen.

Wir empfehlen daher unseren Kunden, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen, da die Recherche und Überprüfung aller Verträge sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus ist es wichtig, entsprechendes Know-how in der Kommune bzw. kirchlichen Einrichtung aufzubauen.

Unterstützung für die Umsetzung der neuen Richtlinie bieten wir mit unserer Lösung Infoma newsystem Zentrale Vertragsverwaltung und unserem Beratungsangebot. Das integrierte Modul übernimmt das effiziente Vertragsmanagement mit zentraler oder dezentraler Pflege und vereinigt alle Verträge in einem zentralen Verzeichnis, gibt einen Überblick über die zu zahlenden Beträge, dem Vertrag zugeordnete Dokumente und über anstehende Fristen. Der Vorteil: Die Vertragsdaten stehen zentral zur Verfügung, aber mit der Möglichkeit der dezentralen Verwaltung, z.B. in Fachämtern.

Unser Ziel ist, dass unsere Kunden das Thema Umsatzsteuer und die damit verbundene Verantwortung verstehen. Denn Fehler im Bereich der Mehrwertsteuer können weitreichende Folgen haben.

Neuregelung der Umsatzsteuer fordert Kommunen und Kirchen